Handwerksordnung
| Vierter Teil - Organisation des Handwerks (§§ 52 - 116) |
| Erster Abschnitt - Handwerksinnungen (§§ 52 - 78) |
(1) Ein gemäß § 63 stimmberechtigtes Mitglied, das Inhaber eines Nebenbetriebs im Sinne des § 2 Nr. 2 oder 3 ist, kann sein Stimmrecht auf den Leiter des Nebenbetriebs übertragen, falls dieser die Pflichten übernimmt, die seinen Vollmachtgebern gegenüber der Handwerksinnung obliegen.
(2) Die Satzung kann die Übertragung der in Absatz 1 bezeichneten Rechte unter den dort gesetzten Voraussetzungen auch in anderen Ausnahmefällen zulassen.
(3) Die Übertragung und die Übernahme der Rechte bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber der Handwerksinnung.
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Rechtsprechung zu § 65 HwO
4 Entscheidungen zu § 65 HwO in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 30.06.2010 - 20 K 3737/09
Erhebung einer Sonderumlage für die Kosten der Errichtung eines Schulungszentrums ...
- VG Düsseldorf, 30.06.2010 - 20 K 3472/09
Erhebung einer Sonderumlage für die Kosten der Errichtung eines Schulungszentrums ...
- VG Düsseldorf, 30.06.2010 - 20 K 4018/09
Erhebung einer Sonderumlage für die Kosten der Errichtung eines Schulungszentrums ...
- BSG, 28.08.1970 - 3 RK 48/69
Errichtung einer IKK - Zustimmung des Gesellenausschusses - Widerruflichkeit der ...