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Handwerksordnung

   Vierter Teil - Organisation des Handwerks (§§ 52 - 116)   
   Vierter Abschnitt - Handwerkskammern (§§ 90 - 116)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/HwO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ HwO (https://dejure.org/gesetze/HwO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ HwO
__paste_bez__ __paste_norm__ Handwerksordnung (https://dejure.org/gesetze/HwO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Handwerksordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 116

1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 104 Abs. 3 und § 108 Abs. 6 zu bestimmen. 2Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

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Rechtsprechung zu § 116 HwO

Entscheidung zu § 116 HwO in unserer Datenbank:

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