Handwerksordnung
| Vierter Teil - Organisation des Handwerks (§§ 52 - 116) |
| Vierter Abschnitt - Handwerkskammern (§§ 90 - 116) |
(1) Die Handwerkskammer kann bei Zuwiderhandlungen gegen die von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften oder Anordnungen Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro festsetzen.
(2) 1Das Ordnungsgeld muß vorher schriftlich angedroht werden. 2Die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgelds sind dem Betroffenen zuzustellen.
(3) Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgelds steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen.
(4) 1Das Ordnungsgeld fließt der Handwerkskammer zu. 2Es wird auf Antrag des Vorstands der Handwerkskammer nach Maßgabe des § 113 Abs. 2 Satz 1 beigetrieben.
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Rechtsprechung zu § 112 HwO
28 Entscheidungen zu § 112 HwO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 14.05.1963 - VII C 40.63
- BVerwG, 08.06.1962 - VII C 20.62
Rechtsmittel
- BVerwG, 12.02.1965 - VII C 29.62
Rechtsmittel
- BVerwG, 14.08.1959 - VII C 73.59
Rechtsmittel
- BVerwG, 12.02.1965 - VII C 51.63
Ausnahmebewilligung für das Herrenfriseurgewerbe - Bewertung einer gewerblichen ...
- BVerwG, 09.10.1959 - VII C 87.59
Anforderungen an die für eine Ausnahmebewilligung im Handwerksrecht ...
- VG Freiburg, 05.10.1982 - 6 K 178/81
Durchführung von überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen bei Auszubildenden; ...
- BVerwG, 06.12.1963 - VII C 129.60
Verpflichtung einer Handwerkskammer zur Löschung eines Eintrags aus der ...
- BVerwG, 23.07.1963 - VII B 88.63
Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung einer ...
- BVerwG, 26.01.1962 - VII C 68.59
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