Handwerksordnung
| Vierter Teil - Organisation des Handwerks (§§ 52 - 116) |
| Vierter Abschnitt - Handwerkskammern (§§ 90 - 116) |
(1) 1Die Mitglieder der Vollversammlung und ihre Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2Die Wahlen zur Vollversammlung werden im Briefwahlverfahren durchgeführt.
(2) Das Wahlverfahren regelt sich nach der diesem Gesetz als Anlage C beigefügten Wahlordnung.
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Rechtsprechung zu § 95 HwO
5 Entscheidungen zu § 95 HwO in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 19.06.2024 - 1 K 3575/22
Ungültigkeit der Wahl zur Vollversammlung einer Handwerkskammer
- VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - 9 S 785/95
Wahl zur Vollversammlung der Handwerkskammer: Wahlprüfung - gerichtliche ...
- VG Mainz, 27.04.2012 - 4 K 153/11
Wahlanfechtungsverfahren betreffend die Wahl zur Delegiertenversammlung einer ...
- VG Karlsruhe, 21.04.1998 - 1 K 2075/96
Kammerzugehörigkeit des jeweiligen Gewerbetreibenden als Voraussetzung der ...
- OVG Niedersachsen, 15.08.2014 - 8 LA 172/13