Handwerksordnung
| Vierter Teil - Organisation des Handwerks (§§ 52 - 116) |
| Vierter Abschnitt - Handwerkskammern (§§ 90 - 116) |
(1) 1Die Wahl zur Handwerkskammer erfolgt auf fünf Jahre. 2Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Gewählten solange im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten.
(3) 1Die Vertreter der Arbeitnehmer behalten, auch wenn sie nicht mehr im Betrieb eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Handwerkskammer verbleiben, das Amt noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für ein Jahr. 2Im Falle der Arbeitslosigkeit behalten sie das Amt bis zum Ende der Wahlzeit.
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Rechtsprechung zu § 103 HwO
2 Entscheidungen zu § 103 HwO in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 20.02.1995 - 10 K 1866/94
Anfechtung der Wahl zur Vollversammlung einer Handwerkskammer; Beginn der Wahl ...
- VG Freiburg, 10.02.2005 - 4 K 196/04
Handwerkskammer ohne Hauptgeschäftsführer?