Handwerksordnung
Vierter Teil - Organisation des Handwerks (§§ 52 - 116) |
Vierter Abschnitt - Handwerkskammern (§§ 90 - 116) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Wählbar zum Vertreter der Arbeitnehmer in der Vollversammlung sind die wahlberechtigten Arbeitnehmer im Sinne des § 90 Abs. 2, sofern sie
Rechtsprechung zu § 99 HwO
Entscheidung zu § 99 HwO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 26.06.2002 - 6 C 21.01
Handwerkskammer, Vollversammlung, Wahl zur Vollversammlung, Materielle ...
Querverweise
Auf § 99 HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Organisation des Handwerks
- Handwerkskammern
- § 101