Handwerksordnung

   Vierter Teil - Organisation des Handwerks (§§ 52 - 116)   
   Vierter Abschnitt - Handwerkskammern (§§ 90 - 116)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 99

Wählbar zum Vertreter der Arbeitnehmer in der Vollversammlung sind die wahlberechtigten Arbeitnehmer im Sinne des § 90 Abs. 2, sofern sie

1. am Wahltag volljährig sind,
2. eine Gesellenprüfung oder eine andere Abschlußprüfung abgelegt haben oder, wenn sie in einem Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbes beschäftigt sind, nicht nur vorübergehend mit Arbeiten betraut sind, die gewöhnlich nur von einem Gesellen oder einem Arbeitnehmer ausgeführt werden, der einen Berufsabschluß hat.

Rechtsprechung zu § 99 HwO

Entscheidung zu § 99 HwO in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 99 HwO verweisen folgende Vorschriften:

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