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Handwerksordnung
| Vierter Teil - Organisation des Handwerks (§§ 52 - 116) |
| Vierter Abschnitt - Handwerkskammern (§§ 90 - 116) |
Zitiervorschläge
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(1) Der Gewählte kann die Annahme der Wahl nur ablehnen, wenn er
| 1. | das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder | |
| 2. | durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen. |
(2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer geltend gemacht worden sind.
(3) Mitglieder der Handwerkskammer können nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahrs ihr Amt niederlegen.
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Rechtsprechung zu § 102 HwO
Entscheidung zu § 102 HwO in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 19.12.2007 - 14 A 27.07
Wahl zur Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin 2006 ungültig