Handwerksordnung
Vierter Teil - Organisation des Handwerks (§§ 52 - 116) |
Vierter Abschnitt - Handwerkskammern (§§ 90 - 116) |
(1) 1Die Vollversammlung besteht aus gewählten Mitgliedern. 2Ein Drittel der Mitglieder müssen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung sein, die in dem Betrieb eines Gewerbes der Anlage A oder Betrieb eines Gewerbes der Anlage B beschäftigt sind.
(2) 1Durch die Satzung ist die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung und ihre Aufteilung auf die einzelnen in den Anlagen A und B zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe zu bestimmen. 2Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufteilung der Zahl der Mitglieder der Vollversammlung auch die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen hat. 3Bei der Aufteilung sollen die wirtschaftlichen Besonderheiten und die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Gewerbe berücksichtigt werden.
(3) Für jedes Mitglied sind mindestens ein, aber höchstens zwei Stellvertreter zu wählen, die im Verhinderungsfall oder im Falle des Ausscheidens der Mitglieder einzutreten haben.
(4) 1Die Vollversammlung kann sich nach näherer Bestimmung der Satzung bis zu einem Fünftel der Mitgliederzahl durch Zuwahl von sachverständigen Personen unter Wahrung der in Absatz 1 festgelegten Verhältniszahl ergänzen; diese haben gleiche Rechte und Pflichten wie die gewählten Mitglieder der Vollversammlung. 2Die Zuwahl der sachverständigen Personen, die auf das Drittel der Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung anzurechnen sind, erfolgt auf Vorschlag der Mehrheit dieser Gruppe.
Rechtsprechung zu § 93 HwO
20 Entscheidungen zu § 93 HwO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12
Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der ...
- VK Bund, 16.11.2018 - VK 1-99/18
Baumaßnahme
- VK Bund, 22.08.2018 - VK 1-77/18
Modernisierung der Ausstattung d. B. u. TZ d. HWK
- VK Schleswig-Holstein, 29.09.2023 - VK-SH 13/23
Nicht jede öffentliche Ausschreibung unterliegt der Nachprüfung!
- VK Bund, 22.12.2017 - VK 1-141/17
Schweißtechnik/technische Gase
- BVerwG, 26.06.2002 - 6 C 21.01
Handwerkskammer, Vollversammlung, Wahl zur Vollversammlung, Materielle ...
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 20.02.1995 - 10 K 1866/94
Anfechtung der Wahl zur Vollversammlung einer Handwerkskammer; Beginn der Wahl ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - 9 S 785/95
Wahl zur Vollversammlung der Handwerkskammer: Wahlprüfung - gerichtliche ...
- VG Freiburg, 20.02.1995 - 10 K 1866/94
- BVerwG, 26.10.1971 - I C 73.70
Wirksamkeit der Wahl eines Gewerkschaftssekretärs in den Berufsbildungsausschuss ...
- BVerwG, 27.06.2007 - 6 A 1.06
Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Bundesnachrichtendienst; ...