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Handwerksordnung
| Vierter Teil - Organisation des Handwerks (§§ 52 - 116) |
| Erster Abschnitt - Handwerksinnungen (§§ 52 - 78) |
Zitiervorschläge
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(1) Wählbar ist jeder Geselle, der
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
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Rechtsprechung zu § 71 HwO
Entscheidung zu § 71 HwO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 17.12.1985 - 1 C 1.84
Wahlrecht für die Wahl zum Gesellenausschuss einer Innung "fachfremde Gesellen" - ...
Querverweise
Auf § 71 HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Organisation des Handwerks
- Handwerksinnungen
- § 71a