Handwerksordnung
Dritter Teil - Meisterprüfung, Meistertitel (§§ 45 - 51g) |
Erster Abschnitt - Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk (§§ 45 - 51) |
(1) 1Die Gleichwertigkeit ist festzustellen,
2Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Berufsbildung ausgestellt werden.
(2) Ein Ausbildungsnachweis - soweit erforderlich - unter Berücksichtigung sonstiger Befähigungsnachweise ist als gleichwertig anzusehen, sofern
(3) Wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Befähigung und der entsprechenden Meisterprüfung liegen vor, sofern
(4) 1Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nicht oder nur teilweise vorlegen, bestehen Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der Nachweise oder sind diese inhaltlich nicht ausreichend, kann die Handwerkskammer, insbesondere in Fällen, in denen bei der Gleichwertigkeitsfeststellung Berufserfahrung herangezogen wird, die für einen Vergleich mit der Meisterprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk relevanten beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers im Rahmen geeigneter Verfahren feststellen. 2Geeignete Verfahren sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche sowie praktische und theoretische Prüfungen.
(5) 1Sofern die Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede zu der entsprechenden Meisterprüfung nicht festgestellt werden kann, kann die Handwerkskammer zur Feststellung der Gleichwertigkeit die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang, der Gegenstand einer Bewertung ist, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung verlangen. 2Verlangt die Handwerkskammer eine Eignungsprüfung, soll sie ermöglichen, dass diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden kann.
(6) 1§ 8 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Im Übrigen sind die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes über reglementierte Berufe sowie § 17 anzuwenden.
Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 09.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2021 | Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften | 09.06.2021 | |
06.07.2017 | Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) | 30.06.2017 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen | 06.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 50c HwO
Entscheidung zu § 50c HwO in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 24.10.2023 - 22 ZB 23.1347
Erfolgloser Zulassungsantrag: Gleichwertigkeit einer litauischen ...
Querverweise
Auf § 50c HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
- Handwerksrolle
- § 7
- Berufsbildung im Handwerk
- Prüfungswesen
- § 40a
- Meisterprüfung, Meistertitel
- Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe
- § 51g
- Organisation des Handwerks
- Handwerkskammern
- § 91