Handwerksordnung

   Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b)   
   Vierter Abschnitt - Prüfungswesen (§§ 31 - 40a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/HwO/40a.html
§ 40a HwO (https://dejure.org/gesetze/HwO/40a.html)
§ 40a HwO
§ 40a Handwerksordnung (https://dejure.org/gesetze/HwO/40a.html)
§ 40a Handwerksordnung
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Textdarstellung

  

§ 40a

1Ausländische Ausbildungsnachweise stehen der Gesellenprüfung im Sinne dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen gleich, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde. 2§ 50c Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für nicht reglementierte Berufe sowie § 17 sind anzuwenden.

Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 09.06.2021 (BGBl. I S. 1654), in Kraft getreten am 01.07.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften09.06.2021BGBl. I S. 1654
01.04.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen06.12.2011BGBl. I S. 2515

Rechtsprechung zu § 40a HwO

4 Entscheidungen zu § 40a HwO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 40a HwO verweisen folgende Vorschriften:

    Handwerksordnung (HwO) 
      Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
        Handwerksrolle
     
      Meisterprüfung, Meistertitel
        Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk
        Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe
     
      Organisation des Handwerks
        Handwerkskammern
Was ist das?

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