Handwerksordnung
| Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b) |
| Vierter Abschnitt - Prüfungswesen (§§ 31 - 40a) |
1Ausländische Ausbildungsnachweise stehen der Gesellenprüfung im Sinne dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen gleich, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde. 2§ 50c Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für nicht reglementierte Berufe sowie § 17 sind anzuwenden.
Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 09.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2021 | Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften | 09.06.2021 | |
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen | 06.12.2011 |
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Rechtsprechung zu § 40a HwO
5 Entscheidungen zu § 40a HwO in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 31.07.2026 - 15 K 2877/24
- BAG, 18.11.2020 - 5 AZR 103/20
Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes
- VG Arnsberg, 30.04.2012 - 8 K 792/11
Anerkennung einer im Ausland absolvierten Berufsausbildung eines Spätaussiedlers ...
- VG Würzburg, 08.04.2022 - W 7 K 22.223
Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, Aufhebung der ehelichen ...
Querverweise
Auf § 40a HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
- Handwerksrolle
- § 7b
- Meisterprüfung, Meistertitel
- Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk
- § 49
- Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe
- § 51a
- Organisation des Handwerks
- Handwerkskammern
- § 91