Handwerksordnung

   Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b)   
   Fünfter Abschnitt - Regelung und Überwachung der Berufsausbildung (§§ 41 - 41a)   
Gliederung
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§ 41

Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die Handwerkskammer die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

Rechtsprechung zu § 41 HwO

32 Entscheidungen zu § 41 HwO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 41 HwO verweisen folgende Vorschriften:

    Handwerksordnung (HwO) 
      Berufsbildung im Handwerk
        Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
        Berufsbildungsausschuss
     
      Organisation des Handwerks
        Handwerkskammern
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