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Handwerksordnung

   Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b)   
   Erster Abschnitt - Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden (§§ 21 - 24)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ HwO (https://dejure.org/gesetze/HwO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ HwO
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__paste_bez__ __paste_norm__ Handwerksordnung
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§ 21

(1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn

1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist, und
2. die Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.

(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.

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Rechtsprechung zu § 21 HwO

56 Entscheidungen zu § 21 HwO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 56 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 21 HwO verweisen folgende Vorschriften:

    Handwerksordnung (HwO) 
      Berufsbildung im Handwerk
        Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden
        Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
        Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
Was ist das?

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