Handwerksordnung
| Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b) |
| Erster Abschnitt - Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden (§§ 21 - 24) |
(1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
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Rechtsprechung zu § 21 HwO
56 Entscheidungen zu § 21 HwO in unserer Datenbank:
- StGH Bremen, 16.12.2024 - St 5/23
Bremer Ausbildungsabgabe verfassungskonform
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2026 - 3 S 10.26
Berufsbezogener Teil - Fachhochschulreife - gelenktes Praktikum - ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.06.2025 - 6 TaBV 16/24
Anspruch des Betriebsrats auf Abberufung einer mit der Durchführung der ...
- LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - L 8 R 1262/16
Versicherungszeiten nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - ...
- VG Minden, 24.09.2014 - 3 K 739/14
Voraussetzung für die Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages in die ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2015 - 4 E 169/15
Gleichwertigkeit des in Polen erworbenen Titels "Techniker Mechaniker" mit dem ...
- LAG Köln, 30.10.2007 - 13 Sa 679/07
Konzessionsträger; Handwerk; Meister; Umgehungsgeschäft
- OLG Schleswig, 06.11.2001 - 6 U 50/01
Zuverlässigkeit und Sozialkassenbeitrag
- BSG, 27.10.1965 - 7 RAr 73/64
Umschulung - Versicherungsfreiheit für Umschüler - Anforderungen an den ...
- LAG Niedersachsen, 23.10.2001 - 13 Sa 553/01
Nichtigkeit eines Arbeitsvertrages