Handwerksordnung

   Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b)   
   Erster Abschnitt - Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden (§§ 21 - 24)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 22c

(1) In den Fällen des § 22b Abs. 3 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14 der in Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin zunächst einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ablegt.

(3) 1Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die Handwerkskammer. 2Sie kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1403), in Kraft getreten am 30.07.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.07.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften19.06.2020BGBl. I S. 1403
01.10.2007
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft07.09.2007BGBl. I S. 2246

Querverweise

Auf § 22c HwO verweisen folgende Vorschriften:

    Handwerksordnung (HwO) 
      Berufsbildung im Handwerk
        Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
        Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
Was ist das?

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