Handwerksordnung
Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b) |
Erster Abschnitt - Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden (§§ 21 - 24) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu § 22a HwO
4 Entscheidungen zu § 22a HwO in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 21.09.2022 - 3 K 52.21
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2015 - 4 B 348/15
Ausbildungsverbot mangels persönlicher Eignung sowie Untersagung der Einstellung ...
- VG Berlin, 30.05.2008 - 4 A 135.06
Strafbare Handlungen eines Ausbilders und Eignung zum Ausbilden
- VG Ansbach, 26.02.2007 - AN 4 S 06.02992
Querverweise
Auf § 22a HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Berufsbildung im Handwerk
- Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden
- § 24
- Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
- § 42l
- Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
- § 42t
- Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- Bußgeldvorschriften
- § 118