Handwerksordnung

   Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b)   
   Erster Abschnitt - Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden (§§ 21 - 24)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 22a

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Rechtsprechung zu § 22a HwO

4 Entscheidungen zu § 22a HwO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 22a HwO verweisen folgende Vorschriften:

    Handwerksordnung (HwO) 
      Berufsbildung im Handwerk
        Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden
        Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
        Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
     
      Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
        Bußgeldvorschriften
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