Handwerksordnung
| Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b) |
| Erster Abschnitt - Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden (§§ 21 - 24) |
(1) 1Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. 2Lehrlinge (Auszubildende) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
(2) 1Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Lehrlinge (Auszubildende) nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder bestellt, die die Ausbildungsinhalte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln. 2Eine unmittelbare Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist in angemessenem Umfang auch als digitales mobiles Ausbilden ohne gleichzeitige Anwesenheit der Lehrlinge (Auszubildenden) und ihrer Ausbilder am gleichen Ort möglich, wenn
3Für die Ausgestaltung digitalen mobilen Ausbildens kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.
(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 22b die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.
Fassung aufgrund Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz vom 19.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2024 | Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz | 19.07.2024 |
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Rechtsprechung zu § 22 HwO
22 Entscheidungen zu § 22 HwO in unserer Datenbank:
- VG Wiesbaden, 27.09.2022 - 5 L 1579/21
Vorbildungserfordernis Fahrlehrerprüfung
- VG Bayreuth, 02.10.2025 - B 8 E 25.1027
Fachliche Eignung eines Ausbilders bei einem zulassungspflichtigen Handwerk, ...
- BAG, 12.03.1962 - 1 AZR 4/61
Handwerkskammer - Lehrlingsvergütung - Bedeutung unverbindlicher Richtlinien
- VG Neustadt, 22.02.2010 - 3 K 1414/09
Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Teilnahme an Industriemeisterkurs
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.10.1986 - 12 B 98/86
Antrag einer Handwerkskammer auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des ...
- BSG, 27.10.1965 - 7 RAr 73/64
Umschulung - Versicherungsfreiheit für Umschüler - Anforderungen an den ...
- BVerwG, 22.08.2007 - 6 C 28.06
Einberufungsbescheid; Zurückstellung; besondere Härte; Berufsausbildung; ...
- OVG Niedersachsen, 26.02.1993 - 8 L 8844/91
Anforderungen; Meisterprüfung; Metallbauerhandwerk
- BAG, 07.11.1996 - 2 AZR 811/95
Betriebsbedingte Kündigung
- BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 12/90
Förderung einer staatlich anerkannten Kinderpflegerin nach dem AFG
Querverweise
Auf § 22 HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Berufsbildung im Handwerk
- Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
- § 42l
- Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
- § 42t
- Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- Bußgeldvorschriften
- § 118