Handwerksordnung
Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b) |
Erster Abschnitt - Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden (§§ 21 - 24) |
(1) Die Handwerkskammer hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen.
(2) 1Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die Handwerkskammer, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung des Lehrlings (Auszubildenden) nicht zu erwarten ist, den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. 2Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung des Lehrlings (Auszubildenden) zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die Handwerkskammer der nach Landesrecht zuständigen Behörde dies mitzuteilen.
Rechtsprechung zu § 23 HwO
17 Entscheidungen zu § 23 HwO in unserer Datenbank:
- VG Stade, 30.11.1990 - 3 B 46/90
Anspruch auf Eintragung von Ausbildungsverhältnissen in die Lehrlingsrolle; ...
- BVerwG, 13.07.1982 - 5 C 118.81
Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Beiladung eines Auszubildenden - ...
- BVerwG, 11.08.1986 - 4 B 169.86
Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung
- VG Berlin, 06.04.2001 - 31 A 10.01
Enteignung von Grundstücken ; Rückübertragung von Grundstücken ; Voraussetzungen ...
- BSG, 22.08.1974 - 8 RU 202/73
Anspruch auf Feststellung der Höhe eines der ersten Dauerrente zugrunde zu ...
- BSG, 27.10.1965 - 7 RAr 73/64
Umschulung - Versicherungsfreiheit für Umschüler - Anforderungen an den ...
- BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 11.95
Keine Beteiligung handwerksähnlicher Betriebe an den Kosten der überbetrieblichen ...
- BGH, 29.11.1993 - AnwZ (B) 41/93
Zulassung des Geschäftsführers einer Handwerksinnung als Rechtsanwalt
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.1991 - 5 A 560/88
Gewerberecht: Beitragserhebung für die überbetriebliche Unterweisung von ...
- VK Bund, 19.03.2002 - VK 2-06/02
Durchführung von Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) ...
Querverweise
Auf § 23 HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Berufsbildung im Handwerk
- Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
- § 29
- Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
- § 42l
- Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
- § 42t
- Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- Übergangsvorschriften
- § 124b