Handwerksordnung

   Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b)   
   Erster Abschnitt - Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden (§§ 21 - 24)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 24

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 21 nicht oder nicht mehr vorliegen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.

(3) 1Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die Handwerkskammer zu hören. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 22a Nr. 1.

Rechtsprechung zu § 24 HwO

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Querverweise

Auf § 24 HwO verweisen folgende Vorschriften:

    Handwerksordnung (HwO) 
      Berufsbildung im Handwerk
        Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
        Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
     
      Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
        Bußgeldvorschriften
        Übergangsvorschriften
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