Handwerksordnung
| Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b) |
| Erster Abschnitt - Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden (§§ 21 - 24) |
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 21 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) 1Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die Handwerkskammer zu hören. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 22a Nr. 1.
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Rechtsprechung zu § 24 HwO
24 Entscheidungen zu § 24 HwO in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2015 - 4 B 348/15
Ausbildungsverbot mangels persönlicher Eignung sowie Untersagung der Einstellung ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 12.03.1962 - 1 AZR 4/61
Handwerkskammer - Lehrlingsvergütung - Bedeutung unverbindlicher Richtlinien
- VG Berlin, 30.05.2008 - 4 A 135.06
Strafbare Handlungen eines Ausbilders und Eignung zum Ausbilden
- BGH, 01.07.1958 - 1 StR 326/56
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.1987 - 14 S 2104/87
Rechtmäßigkeit der Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Auszubildenden ...
- VG Köln, 24.09.2024 - 1 K 5693/22
- BSG, 27.10.1965 - 7 RAr 73/64
Umschulung - Versicherungsfreiheit für Umschüler - Anforderungen an den ...
- VGH Bayern, 25.06.2007 - 22 CS 07.786
Handwerksrechtliche und berufsbildungsrechtliche Anordnungen zur Ausbildung von ...
- BVerwG, 26.04.2006 - 6 C 19.05
Äquivalenzprinzip, Beitrag, Gleichbehandlungsgrundsatz, Handwerkskammer, ...
Querverweise
Auf § 24 HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)