Handwerksordnung

   Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b)   
   Achter Abschnitt - Berufsbildungsausschuss (§§ 43 - 44b)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 44b

1Der Berufsbildungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. 3Für die Unterausschüsse gelten § 43 Abs. 2 bis 6 und § 44a entsprechend.

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