Handwerksordnung
| Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b) |
| Neunter Abschnitt - Berufsbildungsausschuss (§§ 43 - 44b) |
(1) 1Die Handwerkskammer errichtet einen Berufsbildungsausschuß. 2Ihm gehören sechs Arbeitgeber, sechs Arbeitnehmer und sechs Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen an, die Lehrkräfte mit beratender Stimme.
(2) 1Die Vertreter der Arbeitgeber werden von der Gruppe der Arbeitgeber, die Vertreter der Arbeitnehmer von der Gruppe der Vertreter der Gesellen und der anderen Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der Vollversammlung gewählt. 2Die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Mitglieder berufen. 3Die Amtszeit der Mitglieder beträgt längstens fünf Jahre.
(3) § 34 Absatz 9 gilt entsprechend.
(4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(5) 1Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten. 2Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellvertreter entsprechend.
(6) 1Der Berufsbildungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2020 | Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung | 12.12.2019 |
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Rechtsprechung zu § 43 HwO
9 Entscheidungen zu § 43 HwO in unserer Datenbank:
- StGH Bremen, 16.12.2024 - St 5/23
Bremer Ausbildungsabgabe verfassungskonform
- BVerwG, 26.10.1971 - I C 73.70
Wirksamkeit der Wahl eines Gewerkschaftssekretärs in den Berufsbildungsausschuss ...
- VG Oldenburg, 10.12.2002 - 12 A 818/01
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- BVerwG, 20.07.1984 - 7 C 28.83
IHK - Widerspruch - Entscheidung - Aufsichtsbehörde - Nichtbestehen einer Prüfung ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.1981 - 6 S 1093/81
Kürzung der Ausbildungszeit
- OVG Bremen, 19.06.1972 - I A 177/71
Änderung der Zusammensetzung eines Meisterprüfungsausschusses; Begründung der ...
- OVG Bremen, 19.06.1972 - II BA 107/72
Änderung der Zusammensetzung eines Meisterprüfungsausschusses; Begründung der ...
- BVerwG, 25.01.1962 - VII B 16.59
Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Wiederholung ...
- OVG Berlin, 20.08.1969 - I B 108.68