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Handwerksordnung

   Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b)   
   Achter Abschnitt - Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung (§§ 42p - 42v)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/HwO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ HwO (https://dejure.org/gesetze/HwO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ HwO
__paste_bez__ __paste_norm__ Handwerksordnung (https://dejure.org/gesetze/HwO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Handwerksordnung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 42v

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 42t Absatz 1 nicht vorliegen.

(2) 1Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der Maßnahme der Handwerkskammer schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 41a finden keine Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird.

Fassung aufgrund Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz vom 19.07.2024 (BGBl. I Nr. 246), in Kraft getreten am 01.08.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz19.07.2024BGBl. I Nr. 246
01.01.2020Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung12.12.2019BGBl. I S. 2522
01.04.2012Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt20.12.2011BGBl. I S. 2854
01.08.2009Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente21.12.2008BGBl. I S. 2917

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Querverweise

Auf § 42v HwO verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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