Handwerksordnung
| Dritter Teil - Meisterprüfung, Meistertitel (§§ 45 - 51g) |
| Erster Abschnitt - Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk (§§ 45 - 51) |
(1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,
(2) 1Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. 2Wer die Meisterprüfung bestanden hat, hat damit auch den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt.
(3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt.
(4) 1Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechtsverordnung Schwerpunkte gebildet werden. 2In dem schwerpunktspezifischen Bereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in dem von ihm gewählten Schwerpunkt meisterhaft verrichten kann. 3Für den schwerpunktübergreifenden Bereich sind die Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse nachzuweisen, die die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 09.11.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.11.2022 | Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze | 09.11.2022 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung | 12.12.2019 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 15.07.2011 | Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften | 11.07.2011 | |
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
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Rechtsprechung zu § 45 HwO
150 Entscheidungen zu § 45 HwO in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 21.01.2022 - 20 NE 22.69 Corona
Ungeimpfte Meisterschüler dürfen trotz 2G-Zutrittsverbot in die Meisterschule
- VG Magdeburg, 28.03.2018 - 3 A 154/17
Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle; hier: Altgeselle im ...
- OLG Stuttgart, 29.04.2020 - 2 U 10/20
Wettbewerbsverstoß im Internet: Unlautere Werbung für die Nachrüstung ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2023 - 12 S 3676/21
Aufstiegsausbildungsförderung für den Vorbereitungslehrgang für die ...
- OVG Bremen, 03.11.2022 - 2 LA 52/22
Aufstiegsfortbildung; berufliche Bildung; Berufsbetreuer; Curator de jure; ...
- OLG Braunschweig, 08.03.2024 - 2 U 56/24
Angebote des Rollladen- und Sonnenschutztechnikers ohne die ggf. erforderliche ...
- VG Würzburg, 10.10.2012 - W 6 E 12.778
Keine "meistergleichen" Kenntnisse und Fertigkeiten durch berufliche Aktivitäten
- VG Gelsenkirchen, 03.07.2019 - 15 K 1017/18
Aufstiegsfortbildungsförderung Transferkurzarbeitergeld Ausschlussgrund
Zum selben Verfahren:
- VG München, 25.04.2017 - M 16 K 15.5455
Untersagung der selbstständigen Ausübung des Hörgeräteakustikerhandwerks im ...