Handwerksordnung

   Dritter Teil - Meisterprüfung, Meistertitel (§§ 45 - 51g)   
   Erster Abschnitt - Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk (§§ 45 - 51)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 50

Die durch die Durchführung der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.

Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 09.06.2021 (BGBl. I S. 1654), in Kraft getreten am 01.07.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2021
Änderung
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Änderung
Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften09.06.2021BGBl. I S. 1654
08.09.2015
Änderung
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Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474
15.07.2011
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften11.07.2011BGBl. I S. 1341
08.11.2006
Änderung
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Änderung
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.10.2006BGBl. I S. 2407

Rechtsprechung zu § 50 HwO

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