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Handwerksordnung

   Dritter Teil - Meisterprüfung, Meistertitel (§§ 45 - 51g)   
   Erster Abschnitt - Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk (§§ 45 - 51)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ HwO (https://dejure.org/gesetze/HwO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ HwO
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§ 48a

(1) 1Die Abnahme und die abschließende Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen einer Meisterprüfung obliegen Prüfungskommissionen. 2Die Prüfungskommissionen werden von dem Meisterprüfungsausschuss gebildet.

(2) 1Für den Einsatz in den Prüfungskommissionen beruft der Meisterprüfungsausschuss für die Dauer von jeweils längstens fünf Jahren prüfende Personen. 2Die Handwerkskammer hat hierfür eine Liste mit nicht bindenden Vorschlägen zu erstellen; § 47 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1Jede prüfende Person muss die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Mitglied des Meisterprüfungsausschusses erfüllen. 2§ 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a gilt für sie entsprechend. 3Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter können zu prüfenden Personen berufen werden.

Vorschrift eingefügt durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 09.06.2021 (BGBl. I S. 1654), in Kraft getreten am 01.07.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften09.06.2021BGBl. I S. 1654

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Rechtsprechung zu § 48a HwO

Entscheidung zu § 48a HwO in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 48a HwO verweisen folgende Vorschriften:

    Handwerksordnung (HwO) 
      Meisterprüfung, Meistertitel
        Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk
     
      Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
        Übergangsvorschriften
Was ist das?

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