Handwerksordnung
Dritter Teil - Meisterprüfung, Meistertitel (§§ 45 - 51g) |
Erster Abschnitt - Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk (§§ 45 - 51) |
(1) 1Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. 2Die Mitglieder sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er soll dem zulassungspflichtigen Handwerk, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören.
(4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulassungspflichtigen Handwerk tätig ist.
(5) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen sein; er braucht dem Handwerk nicht anzugehören.
(6) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist entsprechend anzuwenden.
(7) 1Für jedes Mitglied des Meisterprüfungsausschusses können bis zu zwei Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes berufen werden. 2Für Stellvertreter gelten die Anforderungen für die Berufung des Mitgliedes, als dessen Stellvertreter sie berufen werden. 3Für die Stellvertreter gilt Absatz 6 entsprechend.
Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 09.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften | 09.06.2021 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung | 12.12.2019 |
Rechtsprechung zu § 48 HwO
21 Entscheidungen zu § 48 HwO in unserer Datenbank:
- VG Augsburg, 04.06.2013 - Au 3 K 12.1069
Meisterprüfung; Zusammensetzung des Meisterprüfungsausschusses; ...
- VG Karlsruhe, 20.05.2015 - 7 K 2232/13
Meisterprüfung; Besetzung des Prüfungsausschusses
- VG Augsburg, 19.05.2015 - Au 3 K 15.162
Meisterprüfung; Täuschung; Verhältnismäßigkeit
- BVerwG, 12.09.1989 - 1 C 25.87
Rechtsbehelfsverfahren - Handwerk - Meisterprüfungsausschuss - Kostenträger
- VG Trier, 21.02.2022 - 9 K 3282/21
Zulässigkeit echter Kollegialprüfungen
- BSG, 14.11.1978 - 7 RAr 58/77
Zweckmäßigkeit der Förderung einer beruflichen Bildungsmaßnahme iSv AFG § 36
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2017 - 14 A 1077/17
- BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 59/92
Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit - Nicht selbstständiger Bäckermeister
- BSG, 17.02.1994 - 13 RJ 17/93
Anspruch auf Rente infolge Berufsunfähigkeit - Unmöglichkeit der weiteren ...
- BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 31/92
Selbstständiger - Berufsunfähigkeit - Unselbstständige Tätigkeit
Querverweise
Auf § 48 HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Meisterprüfung, Meistertitel
- Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk
- § 47
- Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- Übergangsvorschriften
- § 122