Handwerksordnung
| Dritter Teil - Meisterprüfung, Meistertitel (§§ 45 - 51g) |
| Erster Abschnitt - Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk (§§ 45 - 51) |
(1) 1Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf Grund einer nach § 45 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a für das entsprechende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt. 2Wer die Gesellenprüfung oder die Abschlussprüfung nach Satz 1 in einem Ausbildungsberuf bestanden hat, für den in der Ausbildungsordnung eine Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren festgelegt ist, muss in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mindestens einjährige Berufstätigkeit nachweisen.
(2) Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen,
| 1. | wer | ||
| a) | eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und | ||
| b) | in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat; | ||
| 2. | 1wer | ||
| a) | ein Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes erhalten hat und | ||
| b) | in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat, davon mindestens ein Jahr nach Erhalt des Zeugnisses im Sinne des Buchstabens a. | ||
| 2Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen jeweils nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. 3Ferner ist der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen. | |||
(3) Ist der Prüfling in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, selbständig, als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen, oder weist er eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätigkeit anzurechnen.
(4) 1Die Handwerkskammer kann auf Antrag
2Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme des Meisterprüfungsausschusses einholen.
(5) 1Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses ausgesprochen. 2Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
Fassung aufgrund Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz vom 19.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2024 | Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz | 19.07.2024 | |
| 01.07.2021 | Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften | 09.06.2021 | |
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen | 06.12.2011 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 49 HwO
46 Entscheidungen zu § 49 HwO in unserer Datenbank:
- LSG Schleswig-Holstein, 26.04.2022 - L 7 R 10006/21
Berechnung der Höhe von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf ...
- OVG Schleswig-Holstein, 26.09.2022 - 3 O 18/20
Anspruch auf Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Qualifikation zum ...
- VGH Bayern, 05.08.2020 - 22 C 20.1588
Festsetzung des Streitwertes in Verfahren wegen handwerksrechtlicher Prüfungen
- BAG, 12.03.1962 - 1 AZR 4/61
Handwerkskammer - Lehrlingsvergütung - Bedeutung unverbindlicher Richtlinien
- VG Lüneburg, 22.11.2006 - 5 A 43/06
Rangstichtagsfestsetzung für einen Schornsteinfegermeister.
- BSG, 17.12.1974 - 7 RAr 17/73
Förderungsfähigkeit Selbständiger - Arbeitsmarkt - Beziehung zur Lage und ...
- BVerwG, 16.05.1957 - I C 174.54
Rechtsmittel
- OVG Brandenburg, 29.01.1999 - 3 B 173/98
Erteilung einer befristeten Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 S. 1 ...
- BAG, 19.12.1958 - 1 AZR 109/58
Innungen des Handwerks - Zuständigkeit für Tarifverträge - Handwerkliche ...
- BSG, 16.07.1968 - 9 RV 382/67
Berufsschadensausgleich - Fiktives Durchschnittseinkommen - Meisterprüfung - ...
Querverweise
Auf § 49 HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Berufsbildung im Handwerk
- Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit
- § 25