Handwerksordnung
Dritter Teil - Meisterprüfung, Meistertitel (§§ 45 - 51g) |
Erster Abschnitt - Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk (§§ 45 - 51) |
(1) Der Prüfling ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von einzelnen Teilen der Meisterprüfung befreit, wenn er eine dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung auf Grund einer nach § 42 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat.
(1a) Eine Befreiung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
(1b) Einzelne Prüfungsleistungen einer befreienden Prüfung dürfen zur Feststellung der Vergleichbarkeit nicht für mehrere Teile der Meisterprüfung zugleich zu Grunde gelegt werden.
(1c) 1Der Prüfling ist von den Teilen III und IV der Meisterprüfung auch befreit, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat. 2Der Prüfling ist vom Teil IV der Meisterprüfung ferner befreit, wenn er den auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 22b Absatz 4 dieses Gesetzes oder nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vorgeschriebenen Nachweis erbringt.
(2) 1Prüflinge, die andere deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben, sind auf Antrag durch den Meisterprüfungsausschuss von einzelnen Teilen der Meisterprüfung zu befreien, wenn bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprüfung. 2Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome nach § 7 Abs. 2 Satz 4.
(3) Der Prüfling ist auf Antrag von den Prüfungsleistungen in gleichartigen Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern oder Handlungsfeldern durch den Meisterprüfungsausschuss zu befreien, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat.
(4) Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet auf Antrag des Prüflings auch über Befreiungen auf Grund ausländischer Bildungsabschlüsse.
(5) Nähere Einzelheiten können in Rechtsverordnungen nach § 50a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 geregelt werden.
Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 09.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften | 09.06.2021 | |
01.10.2007 | Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft | 07.09.2007 |
Rechtsprechung zu § 46 HwO
50 Entscheidungen zu § 46 HwO in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 14.01.1993 - 11 UE 3543/87
Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen der Meisterprüfung für das Maurerhandwerk; ...
- VGH Baden-Württemberg, 31.05.1994 - 14 S 177/93
Meisterprüfung: Gebräuchlichkeit einer Prüfungsarbeit; hier: Schieferdeckung ...
- VGH Bayern, 15.03.2016 - 22 B 15.2564
Regelungsgehalt eines Prüfungsbescheids über die Meisterprüfung im Handwerk
- VG Regensburg, 13.12.2018 - RO 5 K 17.574
Nichtbestehen der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk
- OVG Sachsen, 14.03.1997 - 3 S 449/96
Eintragung in die Handwerksrolle; Vorläufiger Rechtsschutz; Einstweilige ...
- OVG Niedersachsen, 23.08.1996 - 8 L 3688/94
Meisterprüfungsarbeit; Entwurfsunterlagen; Genehmigung; Verwaltungsakt; ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 10.03.2017 - L 11 AL 71/13
- VG Ansbach, 23.07.2015 - AN 2 K 14.00844
Einhaltung der Klagefrist bei nachträglicher Änderung des Beklagten
- VGH Hessen, 29.07.1997 - 11 UE 1693/95
Meisterprüfung für Augenoptiker - Regelung der Mindestvoraussetzungen für das ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.1997 - 3 S 449/96
Handwerk; einstweilige Anordnung; Verwaltungsakt (Nebenbestimmung)
Querverweise
Auf § 46 HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Meisterprüfung, Meistertitel
- Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe
- § 51a