Handwerksordnung
Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b) |
Zweiter Abschnitt - Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit (§§ 25 - 27d) |
(1) 1Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 26 erlassen. 2Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.
(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.
(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert oder werden Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die bis zu dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung geltenden Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 09.11.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
16.11.2022 | Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze | 09.11.2022 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung | 12.12.2019 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
Rechtsprechung zu § 25 HwO
107 Entscheidungen zu § 25 HwO in unserer Datenbank:
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- VG Karlsruhe, 18.09.2019 - 5 K 16918/17
Träger der Maßnahme im Sinne von § 2a AFBG
- VG Halle, 12.01.2022 - 3 A 78/19
Handwerkskammerbeitrag
- VG Münster, 29.04.2014 - 6 K 2306/13
Voraussetzungen für den Anspruch auf Aufstiegsfortbildungsförderung für seine ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.11.2014 - 3 Sa 274/13
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2015 - 4 E 169/15
Gleichwertigkeit des in Polen erworbenen Titels "Techniker Mechaniker" mit dem ...
- LAG Schleswig-Holstein, 20.10.2016 - 5 Sa 144/16
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, Vergütung, Geltendmachung, ...
Querverweise
Auf § 25 HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Meisterprüfung, Meistertitel
- Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe
- § 51a
- Organisation des Handwerks
- Handwerkskammern
- § 90
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Berufswahl und Berufsausbildung
- Berufsvorbereitung
- § 54a (Einstiegsqualifizierung)