Handwerksordnung

   Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b)   
   Zweiter Abschnitt - Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit (§§ 25 - 27d)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 25

(1) 1Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 26 erlassen. 2Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert oder werden Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die bis zu dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung geltenden Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 09.11.2022 (BGBl. I S. 2009), in Kraft getreten am 16.11.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
16.11.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze09.11.2022BGBl. I S. 2009
01.01.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung12.12.2019BGBl. I S. 2522
08.09.2015
Änderung
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Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474
08.11.2006
Änderung
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Änderung
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.10.2006BGBl. I S. 2407

Rechtsprechung zu § 25 HwO

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Querverweise

Auf § 25 HwO verweisen folgende Vorschriften:

    Handwerksordnung (HwO) 
      Berufsbildung im Handwerk
        Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit
     
      Meisterprüfung, Meistertitel
        Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe
     
      Organisation des Handwerks
        Handwerkskammern
     
      Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
        Übergangsvorschriften
Was ist das?

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