Gesetzgebung
BGBl. I 2011 S. 1341 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 14.07.2011, Seite 1341
- Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
- vom 11.07.2011
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)
- 04.04.2011 BT Mustervordrucke für die Gewerbeanzeige
- 10.05.2011 BT Klarstellungen im Gewerberecht (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 12. und 13. Mai)
Wird zitiert von ... (8)
- VGH Bayern, 30.01.2014 - 22 B 13.1709
Befugnis des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zur Festlegung von …
Die maßgebliche Rechtsgrundlage für den belastenden Bescheid vom 19. Oktober 2012 ist im Zeitpunkt seines Erlasses § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in der Fassung des Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2011 (BGBl I S. 1341/1343). - BVerwG, 30.07.2013 - 7 B 17.13
Voraussetzungen für den Erlass eines Feuerstättenbescheids; Neuregelung des …
Daran hat die Neufassung des § 17 Abs. 2 SchfHwG durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2011 (BGBl I S. 1341 - im Folgenden: SchfHwG n.F.) nichts geändert.Mit Nummer 1 der Vorschrift hat der Gesetzgeber auf den Wunsch zahlreicher Eigentümer reagiert, bereits vorzeitig, also bevor die Feuerstättenschau stattzufinden hätte, einen Feuerstättenbescheid zu erhalten (BTDrucks 17/5312 S. 11).
Für die Durchsetzung der ab dem 1. Januar 2013 dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehaltenen Feuerstättenschau ist - worauf der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung hingewiesen hat (BTDrucks 17/5312 S. 13) - der Erlass eines Feuerstättenbescheides nicht erforderlich; die Bundesregierung hat sich in ihrer Gegenäußerung dieser Auffassung angeschlossen (…a.a.O. S. 14).
- VGH Bayern, 15.02.2012 - 22 ZB 10.2972
Verstöße gegen die Pflichten zur ordnungsgemäßen Führung des Kehrbuchs, zur …
Zudem wurde insoweit § 17 SchfHwG zum 15. Juli 2011 geändert, um klarzustellen, dass bereits vor dem 1. Januar 2013 Feuerstättenbescheide vom Bezirksschornsteinfegermeister zu erlassen sind (vgl. Gesetz vom 11.7.2011, BGBl I S. 1341, und die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 17/5312).Zudem wurde insoweit § 17 SchfHwG zum 15. Juli 2011 geändert, um klarzustellen, dass bereits vor dem 1. Januar 2013 Feuerstättenbescheide vom Bezirksschornsteinfegermeister zu erlassen sind (vgl. Gesetz vom 11.7.21011 BGBl I S. 1341 und die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 17/5312).
- OVG Saarland, 14.12.2012 - 1 B 298/12
Feuerstättenbescheid bei Verweigerung der Durchführung einer Feuerstättenschau
Denn der Feuerstättenbescheid diene der Konkretisierung der Eigentümerpflichten und sei Grundlage für eventuelle Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung(BT-Drs. 17/5312, S. 11). - VG Regensburg, 24.05.2012 - RO 5 K 11.604
1. Zur Zulässigkeit von Konkurrentenklagen im Kaminkehrerrecht trotz Bestellung …
Anzumerken bleibt, dass insoweit eine am 12.7.2011 in Kraft getretene Gesetzesänderung (Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 11.7.2011, BGBl I S. 1341) zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt (Ablehnung des Klägers/Bestellung des Beigeladenen) noch nicht anwendbar war. - VG Berlin, 14.04.2015 - 4 K 199.14
Klage gegen Beitragsbescheid der IHK
Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), hier in der für das Beitragsjahr 2012 maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) bzw. vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) - IHKG -. - VG München, 18.06.2013 - M 16 K 12.4378
Verweis
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten bereits ab dem Jahr 2011 Feuerstättenbescheide ausgestellt werden, die sich auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2013 beziehen (vgl. BT-Drs. 17/5312 S. 11). - VG Ansbach, 29.08.2012 - AN 4 K 12.00668
Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden; Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs …
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO (in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.2. 1999, zuletzt geändert mit Gesetz vom 11.7.2011, BGBl I Seite 1341) ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.