Handwerksordnung
| Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b) |
| Vierter Abschnitt - Prüfungswesen (§§ 31 - 40a) |
1Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. 3Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. 4Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 5Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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Rechtsprechung zu § 35 HwO
2 Entscheidungen zu § 35 HwO in unserer Datenbank:
- LAG Hamm, 18.09.1996 - 9 Sa 2341/95
Ausbildungsverhältnis: Verlängerungsanspruch bei Nichtbestehen der Prüfung
- BSG, 29.08.1984 - 1 RJ 102/83
Voraussetzung einer Lehrzeit - Behinderter - Vormerkung einer Ausfallzeit