Handwerksordnung
Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b) |
Sechster Abschnitt - Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung (§§ 42 - 42o) |
Zitiervorschläge
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(1) 1Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. 2§ 31 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 33 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 34 bis 35a, 37a und 38 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Handwerkskammer zu befreien, wenn
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2020 | Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung | 12.12.2019 |