Handwerksordnung
| Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b) |
| Siebenter Abschnitt - Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung (§§ 42 - 42o) |
(1) Als Grundlage für eine einheitliche Anpassungsfortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Anpassungsfortbildungsordnungen).
(2) Die Anpassungsfortbildungsordnungen haben festzulegen:
| 1. | die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, | |
| 2. | das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung, | |
| 3. | die Zulassungsvoraussetzungen und | |
| 4. | das Prüfungsverfahren. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 09.11.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.11.2022 | Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze | 09.11.2022 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung | 12.12.2019 |
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Rechtsprechung zu § 42e HwO
Entscheidung zu § 42e HwO in unserer Datenbank:
- VG Köln, 05.10.2016 - 23 K 6893/14
Anspruch eines Zeitsoldaten auf berufliche Förderung in Form der Teilnahme an ...
Querverweise
Auf § 42e HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Berufsbildung im Handwerk
- Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
- § 42i