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Handwerksordnung

   Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b)   
   Siebenter Abschnitt - Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung (§§ 42 - 42o)   
Gliederung
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§ 42f

(1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung noch eine Anpassungsfortbildungsordnung erlassen worden ist, kann die Handwerkskammer Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen.

(2) Die Fortbildungsprüfungsregelungen haben festzulegen:

1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfungen,
3. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und
4. das Prüfungsverfahren.

(3) 1Bestätigt die zuständige oberste Landesbehörde,

1. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 42b Absatz 2 und 3 sowie des § 42a Absatz 2 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern "Geprüfter Berufsspezialist für" oder "Geprüfte Berufsspezialistin für",
2. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 42c Absatz 2 und 3 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern "Bachelor Professional in",
3. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 42d Absatz 2 und 3 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern "Master Professional in".

2Der Abschlussbezeichnung nach Satz 1 ist in Klammern ein Zusatz beizufügen, aus dem sich zweifelsfrei die Handwerkskammer ergibt, die die Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen hat. 3Die Fortbildungsprüfungsregelungen können vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. 4Ist für die Bestätigung nach Satz 1 ein Gutachten erforderlich, wird dieses auf Antrag und auf Kosten der Handwerkskammer vom Bundesinstitut für Berufsbildung nach § 90 Absatz 4 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes erstellt.

(4) 1Eine Abschlussbezeichnung, die in einer von der zuständigen obersten Landesbehörde bestätigten Fortbildungsprüfungsregelung enthalten ist, darf nur führen, wer die Prüfung bestanden hat. 2§ 42c Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie § 42d Absatz 4 Satz 2 und 3 bleiben unberührt.

Fassung aufgrund Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz vom 19.07.2024 (BGBl. I Nr. 246), in Kraft getreten am 01.08.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz19.07.2024BGBl. I Nr. 246
01.01.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung12.12.2019BGBl. I S. 2522

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Rechtsprechung zu § 42f HwO

Entscheidung zu § 42f HwO in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 42f HwO verweisen folgende Vorschriften:

    Handwerksordnung (HwO) 
      Berufsbildung im Handwerk
        Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
        Berufsbildungsausschuss
     
      Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
        Bußgeldvorschriften
        Schlussvorschriften
Was ist das?

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