Handwerksordnung
| Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b) |
| Siebenter Abschnitt - Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung (§§ 42 - 42o) |
(1) Den Fortbildungsabschluss Master Professional erlangt, wer die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.
(2) 1In der Fortbildungsprüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling
2Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 600 Stunden betragen.
(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang ein Abschluss auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe oder eine bestandene Meisterprüfung vorzusehen.
(4) 1Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der dritten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern "Master Professional in". 2Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. 3Die Abschlussbezeichnung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe darf führen, wer
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2020 | Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung | 12.12.2019 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
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Rechtsprechung zu § 42d HwO
3 Entscheidungen zu § 42d HwO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2023 - 12 S 3676/21
Aufstiegsausbildungsförderung für den Vorbereitungslehrgang für die ...
- VG Regensburg, 24.05.2012 - RO 5 K 11.604
1. Zur Zulässigkeit von Konkurrentenklagen im Kaminkehrerrecht trotz Bestellung ...
- VG Regensburg, 17.03.2011 - RO 5 K 10.1750
Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister
Querverweise
Auf § 42d HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- Bußgeldvorschriften
- § 117