Handwerksordnung
| Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b) |
| Siebenter Abschnitt - Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung (§§ 42 - 42o) |
1Soweit Rechtsverordnungen nach § 42j nicht erlassen sind, kann die Handwerkskammer Umschulungsprüfungsregelungen erlassen. 2Die Handwerkskammer regelt die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse beruflicher Erwachsenenbildung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2020 | Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung | 12.12.2019 |
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Rechtsprechung zu § 42k HwO
2 Entscheidungen zu § 42k HwO in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen-Anhalt, 07.03.2018 - L 5 AS 36/16
Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - zeitliche Begrenzung bei ...
- SG Mannheim, 08.12.2017 - S 15 AL 4019/14
Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs von Sozialleistungsträgern ...