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Handwerksordnung

   Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b)   
   Vierter Abschnitt - Prüfungswesen (§§ 31 - 40a)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ HwO (https://dejure.org/gesetze/HwO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ HwO
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__paste_bez__ __paste_norm__ Handwerksordnung
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§ 38

(1) 1Die Handwerkskammer hat eine Prüfungsordnung für die Gesellenprüfung zu erlassen. 2Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.

(2) 1Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln. 2Sie kann vorsehen, dass Prüfungsaufgaben, die überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der Handwerkskammer erstellt oder ausgewählt werden, zu übernehmen sind, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend § 34 Abs. 2 zusammengesetzt sind.

(3) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien.

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Rechtsprechung zu § 38 HwO

14 Entscheidungen zu § 38 HwO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 38 HwO verweisen folgende Vorschriften:

    Handwerksordnung (HwO) 
      Berufsbildung im Handwerk
        Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs
        Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
        Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
     
      Organisation des Handwerks
        Handwerkskammern
     
      Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
        Übergangsvorschriften
Was ist das?

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