Handwerksordnung
| Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b) |
| Vierter Abschnitt - Prüfungswesen (§§ 31 - 40a) |
(1) 1Die Handwerkskammer hat eine Prüfungsordnung für die Gesellenprüfung zu erlassen. 2Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.
(2) 1Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln. 2Sie kann vorsehen, dass Prüfungsaufgaben, die überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der Handwerkskammer erstellt oder ausgewählt werden, zu übernehmen sind, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend § 34 Abs. 2 zusammengesetzt sind.
(3) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien.
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Rechtsprechung zu § 38 HwO
14 Entscheidungen zu § 38 HwO in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 03.04.2014 - 4 K 512.13
Befristung von Akkreditierungsbescheiden
- VG Berlin, 27.12.1982 - 4 A 506.82
Voraussetzungen für eine vorzeitige Zulassung zum Friseur-Handwerk; Vorliegen ...
- VGH Bayern, 24.06.2010 - 22 ZB 10.160
Gesellenprüfung zum Dachdecker; Anspruch auf erneute Zulassung zur praktischen ...
- VGH Bayern, 13.02.2017 - 22 ZB 16.362
Anfechtung einer Prüfungsentscheidung im Rahmen einer Gesellenprüfung im ...
- VG Düsseldorf, 25.10.2006 - 15 K 2118/05
- OVG Niedersachsen, 18.05.1992 - 8 L 14/90
Vorstand; Handwerkskammer; Änderung; Befugnis; Gesellenprüfungsordnung; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.1977 - XVI A 419/76
- VG Minden, 11.06.1979 - 2 L 236/79
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.1977 - XVI A 2172/76
- VG Freiburg, 28.09.1977 - VS I 189/77
Querverweise
Auf § 38 HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Berufsbildung im Handwerk
- Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs
- § 41c
- Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
- § 42q
- Organisation des Handwerks
- Handwerkskammern
- § 91
- Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- Übergangsvorschriften
- § 122