Handwerksordnung
| Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b) |
| Vierter Abschnitt - Prüfungswesen (§§ 31 - 40a) |
(1) 1Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstands eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. 2Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
(2) Die Zwischenprüfung entfällt, sofern
(3) Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2020 | Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung | 12.12.2019 |
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Rechtsprechung zu § 39 HwO
Entscheidung zu § 39 HwO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 08.12.1961 - VII B 17.59
Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Zulassung zu ...
Querverweise
Auf § 39 HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Berufsbildung im Handwerk
- Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit
- § 27