Handwerksordnung
Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b) |
Vierter Abschnitt - Prüfungswesen (§§ 31 - 40a) |
1Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben hat. 2In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. 3Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Rechtsprechung zu § 32 HwO
13 Entscheidungen zu § 32 HwO in unserer Datenbank:
- FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 2210/17
Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer ...
- FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 3850/17
Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 - 6 A 10081/16
Fahrlehrerausbildung ist keine Aufstiegsfortbildung - Keine ...
- BSG, 22.08.1974 - 8 RU 202/73
Anspruch auf Feststellung der Höhe eines der ersten Dauerrente zugrunde zu ...
- VG Meiningen, 04.02.1998 - 8 K 214/96
Handwerksrecht; Handwerksrecht; Auswahl von Prüfungsaufgaben für die ...
- VG Arnsberg, 30.04.2012 - 8 K 792/11
Anerkennung einer im Ausland absolvierten Berufsausbildung eines Spätaussiedlers ...
- BFH, 19.10.1972 - V R 54/72
Zahntechniker - Begriffsdefinition - Zahntechnikermeister - Zahntechnikergesellen
- GemSOGB, 27.01.1983 - GmS-OGB 2/82
Ende des Ausbildungsverhältnisses einer Krankenschwester, die vor Ablauf der ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.1981 - 6 S 1093/81
Kürzung der Ausbildungszeit
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2009 - 6 S 7/09
Soweit HwO § 28 die Befugnis der Handwerkskammer eröffnet, Daten an Dritte zu ...
Querverweise
Auf § 32 HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Berufsbildung im Handwerk
- Prüfungswesen
- § 39