Handwerksordnung
| Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b) |
| Vierter Abschnitt - Prüfungswesen (§§ 31 - 40a) |
1Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben hat. 2In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. 3Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
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Rechtsprechung zu § 32 HwO
15 Entscheidungen zu § 32 HwO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 24.09.2024 - 101 VA 112/24
Eingruppierung einer Berufsbetreuerin
- FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 2210/17
Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung"
- FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 3850/17
Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 - 6 A 10081/16
Fahrlehrerausbildung ist keine Aufstiegsfortbildung - Keine ...
- VG Meiningen, 04.02.1998 - 8 K 214/96
Handwerksrecht; Handwerksrecht; Auswahl von Prüfungsaufgaben für die ...
- BSG, 22.08.1974 - 8 RU 202/73
Anspruch auf Feststellung der Höhe eines der ersten Dauerrente zugrunde zu ...
- VG Arnsberg, 30.04.2012 - 8 K 792/11
Anerkennung einer im Ausland absolvierten Berufsausbildung eines Spätaussiedlers ...
- BSG, 29.08.1984 - 1 RJ 102/83
Voraussetzung einer Lehrzeit - Behinderter - Vormerkung einer Ausfallzeit
- BFH, 19.10.1972 - V R 54/72
Zahntechniker - Begriffsdefinition - Zahntechnikermeister - Zahntechnikergesellen
- GemSOGB, 27.01.1983 - GmS-OGB 2/82
Ende des Ausbildungsverhältnisses einer Krankenschwester, die vor Ablauf der ...
Querverweise
Auf § 32 HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Berufsbildung im Handwerk
- Prüfungswesen
- § 39