Handwerksordnung
| Zweiter Teil - Berufsbildung im Handwerk (§§ 21 - 44b) |
| Vierter Abschnitt - Prüfungswesen (§§ 31 - 40a) |
(1) Der Lehrling (Auszubildende) kann nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Gesellenprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.
(2) 1Zur Gesellenprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. 2Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. 3Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. 4Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Zur Gesellenprüfung ist auch zuzulassen, wer im Rahmen eines Verfahrens nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit seiner individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung des im Antrag bestimmten anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit erhalten hat.
(4) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Gesellenprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Fassung aufgrund Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz vom 19.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2024 | Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz | 19.07.2024 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung | 12.12.2019 |
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Rechtsprechung zu § 37 HwO
25 Entscheidungen zu § 37 HwO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.17
Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium durch Zulassung ...
- LSG Baden-Württemberg, 19.11.2021 - L 4 R 3153/20
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2023 - L 2 AL 49/18
Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie - Bestehen einer ...
- VG Berlin, 30.08.2019 - 3 K 47.18
Verlängerung einer Berufsausbildung
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2017 - 7 A 11203/16
Ausbildungsförderung für ein Medizinstudiums als Zweitausbildung; vorherige ...
- BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.16
Absolventen des zweiten Bildungswegs; Anreiz; Attraktivität des Ausbildungsgangs; ...
- VG Berlin, 12.10.2018 - 3 L 95.18
- VG Gießen, 27.05.2002 - 8 G 1705/02
Zulassung zur Gesellenprüfung als Externer
- VG Oldenburg, 01.09.2011 - 7 B 1928/11
Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin; Ausbildungsziel; Ermessensreduzierung auf ...
- BVerwG, 12.09.1989 - 1 C 25.87
Rechtsbehelfsverfahren - Handwerk - Meisterprüfungsausschuss - Kostenträger
Querverweise
Auf § 37 HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Berufsbildung im Handwerk
- Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs
- § 41b
- Organisation des Handwerks
- Handwerkskammern
- § 91
- Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- Übergangsvorschriften
- § 123a