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VG Berlin, 12.10.2018 - 3 L 95.18 |
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§ 123 Abs 1 VwGO, § 8 Abs 2 BBiG, § 43 Abs 2 BBiG, § 3 SoftwareentwAusbV
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- VG Berlin, 30.08.2019 - 3 K 47.18
Verlängerung einer Berufsausbildung
Auszug aus VG Berlin, 12.10.2018 - 3 L 95.18
Hiergegen hat der Kläger am 16. Januar 2018 die Klage VG 3 K 47.18 erhoben und am 16. Februar 2018 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, die Dauer des Ausbildungsverhältnisses, wie im Hauptsacheverfahren VG 3 K 47.18 beantragt, mindestens um die vertraglich vereinbarten zwei Jahre zu verlängern.
Das Gericht hat den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (schwarzer Leitz-Ordner) und den Schülerbogen des OSZ, ferner die Streitakte VG 3 K 47.18 zum Verfahren beigezogen.
Hierzu müsste mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass die Klage VG 3 K 47.18 in der Hauptsache Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und dem Antragsteller durch die Verweisung auf den Ausgang dieses Verfahrens schwere, unzumutbare und irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund).
Zudem hat sie im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 1. März 2018 im Hauptsacheverfahren VG 3 K 47.18) ergänzt, der Antragsteller torpediere bislang alle Bemühungen des Betriebes, weitere Ausbildungsinhalte zu vermitteln und habe bislang auch nicht konkret dargelegt, welche Ausbildungsinhalte nicht vermittelt worden und in welchem zeitlichen Umfang diese noch zu vermitteln seien.
- VG Gießen, 27.05.2009 - 8 K 1726/08
Verlängerung der Ausbildungszeit
Auszug aus VG Berlin, 12.10.2018 - 3 L 95.18
Die Antragsgegnerin hat sich bei der Beschränkung der Verlängerung auf den Zeitraum der kündigungsbedingten Freistellung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen (Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 K 1726/08.GI -, juris Rn.14) von der Erwägung leiten lassen, dass es nicht Sinn und Zweck der eng auszulegenden Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG sei, nahezu die gesamte Ausbildungszeit zu wiederholen.
- VG Berlin, 30.08.2019 - 3 K 47.18
Verlängerung einer Berufsausbildung
Hiergegen hat der Kläger am 16. Januar 2018 Klage erhoben und am 16. Februar 2018 erfolglos um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht (VG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2018 - VG 3 L 95.18 -, juris).Das Gericht hat den Verwaltungsvorgang der Beklagten (schwarzer Leitz-Ordner), den Schülerbogen des OSZ, die verwaltungsgerichtliche Streitakte VG 3 L 95.18 / OVG 1 S 115.18 sowie die arbeitsgerichtlichen Streitakten 6 Ca 3430.18 und 54 Ca 7356.17 zum Verfahren beigezogen.
Nach der Einschätzung des Zeugen L wäre der Kläger mit den hierdurch dokumentierten Kenntnissen aller Voraussicht nach in der Lage, sich erfolgreich der Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 1 BBiG zu unterziehen (dazu, der Kläger die formalen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2018 - VG 3 L 95.18 -, a.a.O. Rn. 23).