Landesbauordnung
| 8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.
(2) 1Die Frist nach Absatz 1 kann auf elektronisch in Textform gestellten Antrag jeweils bis zu drei Jahre schriftlich oder elektronisch in Textform verlängert werden. 2Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Baurechtsbehörde eingegangen ist.
(3) 1Wird die Nutzung einer Tierhaltungsanlage im Sinne des Anhangs 7 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils während eines Zeitraums von mehr als sechs Jahren durchgehend unterbrochen, erlischt die Baugenehmigung für die unterbrochene Nutzung. 2Wer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, kann beantragen, dass die Baurechtsbehörde das Erlöschen der Baugenehmigung feststellt.
Fassung aufgrund des Gesetzes für das schnellere Bauen vom 18.03.2025 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 28.06.2025.
pflichtige Vorhaben § 50Verfahrensfreie Vorhaben § 51Kenntnisgabe-
verfahren § 52Vereinfachtes Baugenehmigungs-
verfahren § 53Bauvorlagen und Bauantrag § 54Fristen im Genehmigungs-
verfahren, gemeindliches Einvernehmen § 55Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit § 56Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen § 57Bauvorbescheid § 58Baugenehmigung § 59Baubeginn § 60Sicherheitsleistung § 61Teilbaugenehmigung § 62Geltungsdauer der Baugenehmigung § 63Bauvorlageberechtigung § 63aVoraussetzung für die Eintragung in die Liste nach § 63 Absatz 2 Nummer 2 § 63bEintragungsverfahren für Antragstellende nach § 63a Absatz 3 § 63cAusgleichsmaßnahmen § 63dVorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren § 64Einstellung von Arbeiten § 65Abbruchsanordnung und Nutzungsuntersagung § 66Bauüberwachung § 67Bauabnahmen, Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen § 68Typengenehmigung, Typenprüfung § 69Fliegende Bauten § 70Zustimmungs-
verfahren, Vorhaben der Landesverteidigung § 71Übernahme von Baulasten § 72Baulastenverzeichnis
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 62 LBO
55 Entscheidungen zu § 62 LBO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 5 K 2370/14
Fortdauer der Wirksamkeit einer Baugenehmigung
- VGH Baden-Württemberg, 24.04.2026 - 8 S 937/24
Änderung eines Bebauungsplans für ein durch Schienenverkehrslärm vorbelastetes ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.11.2024 - 8 S 2532/22
Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen in einem durch landwirtschaftliche Betriebe ...
- VG Sigmaringen, 11.05.2017 - 5 K 3008/16
Rücknahme einer erloschenen Baugenehmigung; Vorliegen eines Gesamtbauvorhabens ...
- VG Stuttgart, 25.11.2025 - 6 K 516/25
Zur Auslegung des neuen § 76 Abs. 1 Satz 1 BauO BW
- VGH Baden-Württemberg, 19.02.2025 - 8 S 937/23
Abstandsflächenrechtliche Privilegierung von Gebäudeaufstockungen nach § 5 Abs. 5 ...
- VG Saarlouis, 07.04.2016 - 5 K 168/15
Baugenehmigung; Nutzungsänderung einer Spielhalle in ein Wettbüro im ...
- VG Karlsruhe, 03.12.2025 - 2 K 5156/25
Ausschluss von Verstößen gegen das Artenschutzrecht; Möglichkeit der Klärung der ...
- VG Freiburg, 25.01.2017 - 7 K 1674/14
Verlängerung eines Hauptbetriebsplans - Bindung an frühere Zulassungsentscheidung ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2023 - 11 B 1.21
Errichtung und Betrieb der Hähnchenmastanlage bei Groß Haßlow weiter nicht ...
Querverweise
Auf § 62 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Bauprodukte
- § 18 (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 77 (Übergangsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 62 LBO:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 3a II (Elektronische Kommunikation) (zu § 62 II 1)