Landesbauordnung

   8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72)   
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Textdarstellung

  

§ 62
Geltungsdauer der Baugenehmigung

(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.

(2) 1Die Frist nach Absatz 1 kann auf elektronisch in Textform gestellten Antrag jeweils bis zu drei Jahre schriftlich oder elektronisch in Textform verlängert werden. 2Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Baurechtsbehörde eingegangen ist.

(3) 1Wird die Nutzung einer Tierhaltungsanlage im Sinne der Geruchsimmissions-Richtlinie innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils während eines Zeitraums von mehr als sechs Jahren durchgehend unterbrochen, erlischt die Baugenehmigung für die unterbrochene Nutzung. 2Die Frist kann auf elektronisch in Textform gestellten Antrag bis zu zwei Jahre verlängert werden. 3Darüber hinaus kann sie bis auf insgesamt zehn Jahre verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung der Nutzungsunterbrechung besteht. 4Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Baurechtsbehörde eingegangen ist. 5Wer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, kann beantragen, dass die Baurechtsbehörde das Erlöschen oder das Fortbestehen der Baugenehmigung feststellt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren vom 20.11.2023 (GBl. S. 422), in Kraft getreten am 25.11.2023.

Rechtsprechung zu § 62 LBO

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Querverweise

Auf § 62 LBO verweisen folgende Vorschriften:

    Landesbauordnung (LBO) 
      Bauprodukte
        § 18 (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung)
     
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 57 (Bauvorbescheid)
        § 68 (Typenprüfung)
        § 69 (Fliegende Bauten)
        § 70 (Zustimmungsverfahren, Vorhaben der Landesverteidigung)
     
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 77 (Übergangsvorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 62 LBO:

    Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG) 
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 3a II (Elektronische Kommunikation) (zu § 62 II 1)
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