Landesbauordnung
| 4. Teil - Bauprodukte (§§ 17 - 25) |
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist.
(2) 1Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. 2Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. 3Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn die Unterlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen.
(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.
(4) 1Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. 2Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. 3Sie kann auf Antrag in Textform in der Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 62 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. 2Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt. 3Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Bundesländer gelten auch im Land Baden-Württemberg.
Fassung aufgrund des Gesetzes für das schnellere Bauen vom 18.03.2025 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 28.06.2025.
nachweise § 18Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung § 19Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis § 20Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall § 21Übereinstimmungs-
bestätigung § 22Übereinstimmungs-
erklärung des Herstellers § 23Zertifizierung § 24Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen § 25Besondere Sachkunde-
und Sorgfalts-
anforderungen
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Rechtsprechung zu § 18 LBO
26 Entscheidungen zu § 18 LBO in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 30.06.2021 - 6 K 935/21
Wesensgleichheit von BauO BW 2010 § 76 Abs 1 mit BauO BW 2010 § 58 Abs 6 S 1; ...
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- VGH Baden-Württemberg, 13.10.1993 - 8 S 571/92
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Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 24.02.1994 - 4 B 2.94
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- BVerwG, 24.02.1994 - 4 B 2.94
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- OLG Stuttgart, 16.06.2000 - 2 U 257/99
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- VGH Baden-Württemberg, 06.09.1990 - 8 S 814/90
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- VGH Baden-Württemberg, 08.08.1991 - 3 S 1837/91
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Querverweise
Auf § 18 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)