Landesbauordnung
| 8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) 1An die Stelle der Baugenehmigung tritt die Zustimmung, wenn
2Dies gilt entsprechend für Vorhaben Dritter, die in Erfüllung einer staatlichen Baupflicht vom Land durchgeführt werden.
(2) 1Der Antrag auf Zustimmung ist bei der unteren Baurechtsbehörde einzureichen. 2Hinsichtlich des Prüfungsumfangs gilt § 52 Absatz 2. 3§ 52 Absatz 3, § 53 Absatz 1 bis 4, § 54 Absatz 1 und 4, § 55 Absatz 1, 2 und 4, § 56, § 58, § 59 Absatz 1 bis 3, § 61, § 62, § 64, § 65 sowie § 67 Absatz 5 gelten entsprechend. 4Die Fachkräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind der Baurechtsbehörde zu benennen. 5Die bautechnische Prüfung sowie Bauüberwachung und Bauabnahmen finden nicht statt.
(3) 1Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, bedürfen weder einer Baugenehmigung noch einer Kenntnisgabe nach § 51 noch einer Zustimmung nach Absatz 1. 2Sie sind statt dessen der höheren Baurechtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(4) Der Bauherr ist dafür verantwortlich, daß Entwurf und Ausführung von Vorhaben nach den Absätzen 1 und 3 den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Fassung aufgrund des Gesetzes für das schnellere Bauen vom 18.03.2025 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 28.06.2025.
pflichtige Vorhaben § 50Verfahrensfreie Vorhaben § 51Kenntnisgabe-
verfahren § 52Vereinfachtes Baugenehmigungs-
verfahren § 53Bauvorlagen und Bauantrag § 54Fristen im Genehmigungs-
verfahren, gemeindliches Einvernehmen § 55Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit § 56Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen § 57Bauvorbescheid § 58Baugenehmigung § 59Baubeginn § 60Sicherheitsleistung § 61Teilbaugenehmigung § 62Geltungsdauer der Baugenehmigung § 63Bauvorlageberechtigung § 63aVoraussetzung für die Eintragung in die Liste nach § 63 Absatz 2 Nummer 2 § 63bEintragungsverfahren für Antragstellende nach § 63a Absatz 3 § 63cAusgleichsmaßnahmen § 63dVorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren § 64Einstellung von Arbeiten § 65Abbruchsanordnung und Nutzungsuntersagung § 66Bauüberwachung § 67Bauabnahmen, Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen § 68Typengenehmigung, Typenprüfung § 69Fliegende Bauten § 70Zustimmungs-
verfahren, Vorhaben der Landesverteidigung § 71Übernahme von Baulasten § 72Baulastenverzeichnis
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Rechtsprechung zu § 70 LBO
56 Entscheidungen zu § 70 LBO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 15.08.2025 - 2 K 6252/24
Nutzungsuntersagung; Nutzungsänderung; Ferienwohnung; Illegalität; ...
- VG Sigmaringen, 12.07.2016 - 4 K 2074/16
Wirksamkeitsanforderungen an eine Baulast; Beweiskraft einer verfälschten Urkunde
- BVerwG, 03.01.2017 - 4 B 20.16
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.2016 - 5 S 1140/14
Bestimmtheit einer Zufahrtsbaulast
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.2016 - 5 S 1140/14
- VG Karlsruhe, 25.04.2019 - 12 K 2596/18
Bestimmtheit einer Stellplatzbaulast
- VG Karlsruhe, 12.12.2019 - 1 K 5728/18
Lärmbelästigung durch eine Stellplatzanlage
- VG Freiburg, 02.11.2018 - 4 K 5561/18
Aussetzungsantrag gegen Gebührenfestsetzung - Frist für Bestimmung des ...
- VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 12 K 6647/18
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- VG Karlsruhe, 24.07.2015 - 3 K 3496/15
Untersagung der Nutzung einer doppelstöckigen Zelthalle; VIP-Zelt für einen ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.1991 - 5 S 101/90
Erschließungssicherung: Ausschluß der Übernahme einer Baulast
Querverweise
Auf § 70 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 49 (Genehmigungspflichtige Vorhaben)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 73 (Rechtsverordnungen)