(1) Die Baulasten sind auf Anordnung der Baurechtsbehörde in ein Verzeichnis einzutragen (Baulastenverzeichnis).
(2) In das Baulastenverzeichnis sind auch einzutragen, soweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht,
(3) Das Baulastenverzeichnis wird von der Gemeinde geführt.
(4) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
Rechtsprechung zu § 72 LBO
9 Entscheidungen zu § 72 LBO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2018 - 5 S 854/17
Rücknahme einer Baugenehmigung; Abgrenzung zur Abhilfeentscheidung im ...
- VG Freiburg, 06.11.2007 - 1 K 1482/06
Umdeutung eines Widerrufs einer Baugenehmigung
- VGH Baden-Württemberg, 02.09.2009 - 3 S 1773/07
Bindende Berufungszulassung durch Einzelrichter; Unzulässigkeit von Baulasten mit ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.2016 - 5 S 1140/14
Bestimmtheit einer Zufahrtsbaulast
- VG Sigmaringen, 12.07.2016 - 4 K 2074/16
Wirksamkeitsanforderungen an eine Baulast; Beweiskraft einer verfälschten Urkunde
- VGH Baden-Württemberg, 31.10.2002 - 8 S 1560/02
Flächenbaulast - rechnerischer Ausgleich für verdichtete Bebauung des ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.01.1982 - 8 S 1291/81
Fertigbauhalle im Außenbereich; Genehmigungspflicht; fliegender Bau
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.1994 - 8 S 2763/94
Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten - Voraussetzungen für den Erlaß einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.04.1993 - 3 S 751/93
Ersetzung des Genehmigungsverfahrens für bestimmte Bauvorhaben durch ein ...