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Landesbauordnung

   7. Teil - Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden (§§ 41 - 48)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ LBO (https://dejure.org/gesetze/LBO/__paste_norm__.html)
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§ 45
Bauleiter

(1) 1Der Bauleiter hat darüber zu wachen, daß die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Entwürfen des Entwurfsverfassers entspricht. 2Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten; die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt. 3Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat er unverzüglich der Baurechtsbehörde mitzuteilen.

(2) 1Hat der Bauleiter nicht für alle ihm obliegenden Aufgaben die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachbauleiter zu bestellen. 2Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. 3Der Bauleiter bleibt für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen seiner Tätigkeiten mit denen der Fachbauleiter verantwortlich.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 10.11.2009 (GBl. S. 615), in Kraft getreten am 01.03.2010.

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Rechtsprechung zu § 45 LBO

9 Entscheidungen zu § 45 LBO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 45 LBO verweisen folgende Vorschriften:

    Landesbauordnung (LBO) 
      Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
        § 41 (Grundsatz)
        § 42 (Bauherr)
     
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 66 (Bauüberwachung)
     
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 73 (Rechtsverordnungen)
        § 75 (Ordnungswidrigkeiten)
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