Landesbauordnung
7. Teil - Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden (§§ 41 - 48) |
1. | hinsichtlich der Regelungsgegenstände der §§ 13, 14, 16a bis 25, 48 Absatz 4 sowie des § 68 das Umweltministerium und im Übrigen das Wirtschaftsministerium als oberste Baurechtsbehörden, | |
2. | die Regierungspräsidien als höhere Baurechtsbehörden, | |
3. | die unteren Verwaltungsbehörden und die in Absatz 2 genannten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften als untere Baurechtsbehörden. |
(2) 1Untere Baurechtsbehörden sind
1. | Gemeinden und | |
2. | Verwaltungsgemeinschaften, |
wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllen und die höhere Baurechtsbehörde auf Antrag die Erfüllung dieser Voraussetzungen feststellt. 2Die Zuständigkeit und der Zeitpunkt des Aufgabenübergangs sind im Gesetzblatt bekanntzumachen.
(3) 1Die Zuständigkeit erlischt im Falle des Absatzes 2 durch Erklärung der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft gegenüber der höheren Baurechtsbehörde. 2Sie erlischt ferner, wenn die in Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und die höhere Baurechtsbehörde dies feststellt. 3Das Erlöschen und sein Zeitpunkt sind im Gesetzblatt bekanntzumachen.
(4) 1Die Baurechtsbehörden sind für ihre Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen. 2Jeder unteren Baurechtsbehörde muß mindestens ein Bauverständiger angehören, der das Studium der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen an einer deutschen Universität oder Fachhochschule oder eine gleichwertige Ausbildung an einer ausländischen Hochschule oder gleichrangigen Lehreinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat; die höhere Baurechtsbehörde kann von der Anforderung an die Ausbildung Ausnahmen zulassen. 3Die Fachkräfte zur Beratung und Unterstützung der Landratsämter als Baurechtsbehörden sind vom Landkreis zu stellen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 21.11.2017 (GBl. S. 606), in Kraft getreten am 01.12.2017.
Rechtsprechung zu § 46 LBO
46 Entscheidungen zu § 46 LBO in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 26.09.2017 - 3 K 2517/15
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- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 3 S 1519/18
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- VG Stuttgart, 13.04.2016 - 2 K 158/13
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- VGH Baden-Württemberg, 31.03.2015 - 3 S 2016/14
Vertragliche Rückbauverpflichtung für Freiflächen-Photovoltaikanlage nach ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.2015 - 3 S 2145/14
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- VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17
Bestehen eines dringenden Wohnbedarfs; Erteilung einer Befreiung nach BauO BW ...
Querverweise
Auf § 46 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 73a (Technische Baubestimmungen)
- Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)
- § 8 (Zuständige Behörde, Aufgaben und Befugnisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 46 LBO:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
- § 11 III 3 (Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren) (zu § 46 II)