Landesbauordnung
| 7. Teil - Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden (§§ 41 - 48) |
(2) 1Untere Baurechtsbehörden können
| 1. | Gemeinden und | |
| 2. | Verwaltungsgemeinschaften, |
werden, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllen und die oberste Baurechtsbehörde auf Antrag die Erfüllung dieser Voraussetzungen feststellt. 2Die Zuständigkeit und der Zeitpunkt des Aufgabenübergangs sind im Gesetzblatt bekanntzumachen.
(3) 1Die Zuständigkeit erlischt im Falle des Absatzes 2 durch Erklärung der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft gegenüber der obersten Baurechtsbehörde. 2Sie erlischt ferner, wenn die in Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und die höhere Baurechtsbehörde dies feststellt. 3Das Erlöschen und sein Zeitpunkt sind im Gesetzblatt bekanntzumachen.
(4) 1Die Baurechtsbehörden sind für ihre Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen. 2Jeder unteren Baurechtsbehörde muß mindestens ein Bauverständiger angehören, der das Studium der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen an einer deutschen Universität oder Fachhochschule oder eine gleichwertige Ausbildung an einer ausländischen Hochschule oder gleichrangigen Lehreinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat; die höhere Baurechtsbehörde kann von der Anforderung an die Ausbildung Ausnahmen zulassen. 3Die Fachkräfte zur Beratung und Unterstützung der Landratsämter als Baurechtsbehörden sind vom Landkreis zu stellen.
Fassung aufgrund des Gesetzes für das schnellere Bauen vom 18.03.2025 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 28.06.2025.
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Rechtsprechung zu § 46 LBO
63 Entscheidungen zu § 46 LBO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 15.06.2026 - 2 K 13142/25
Eisdiele; Nachbar; Nachbarschutz; Gebietserhaltungsanspruch; Rücksichtnahmegebot; ...
- VG Karlsruhe, 08.04.2026 - 2 K 9122/25
Nutzungsuntersagung; Grünfläche; Campingplatz; Landesbauordnung; Stellplatz; ...
- VG Karlsruhe, 15.06.2023 - 2 K 1405/23
Nachbarklage gegen die Vollziehung einer durch das Landratsamt erteilten ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2025 - 3 S 1958/23
Anfechtung der Rücknahme einer Baugenehmigung für die Schaffung von Wohnraum ...
- VG Karlsruhe, 15.08.2025 - 2 K 6252/24
Nutzungsuntersagung; Nutzungsänderung; Ferienwohnung; Illegalität; ...
- VG Karlsruhe, 31.05.2024 - 2 K 224/23
Baurechtliche Beseitigungsverfügung; Anordnung des Auf-den-Stock-Setzens von ...
- VG Karlsruhe, 09.02.2024 - 2 K 3320/23
Antragsbefugnis des Eigentümers eines Teils eines sog. denkmalgeschützten ...
- VG Stuttgart, 15.09.2023 - 6 K 51/22
Baugenehmigung: Ersatzneubau einer Mobilfunkanlage innerhalb einer als ...
- VG Freiburg, 26.09.2017 - 3 K 2517/15
Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten zur Durchsetzung ...
- VG Stuttgart, 02.11.2016 - 2 K 5230/16
Eilantrag gegen "Hoffnungshaus" zur Anschlussunterbringung von Flüchtlingen in ...
Querverweise
Auf § 46 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)
- § 8 (Zuständige Behörde, Aufgaben und Befugnisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 46 LBO:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
- § 11 III 3 (Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren) (zu § 46 II)