(1) 1Sachlich zuständig sind die unteren Baurechtsbehörden. 2Sie unterliegen für den Vollzug dieses Gesetzes der Fachaufsicht der Regierungspräsidien.
(2) 1Die unteren Baurechtsbehörden überwachen die Einhaltung der Nutzungs- und Nachweispflichten sowie der Hinweispflichten nach diesem Gesetz. 2Hierzu können sie die Vorlage der in § 6 aufgeführten Nachweise anordnen und beim Bezirksschornsteinfegermeister Namen und Adressen der Eigentümer, deren Heizanlagen ausgetauscht wurden, sowie das Datum der Abnahmebescheinigung abfragen.
(3) Sofern untere Baurechtsbehörde eine Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft nach § 46 Abs. 2 der Landesbauordnung ist, sind die mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben Pflichtaufgaben nach Weisung.
(4) Die für die Fachaufsicht zuständigen Behörden können den nachgeordneten Behörden unbeschränkt Weisung erteilen.
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 8 EWärmeG:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Rechtsstellung
- § 2 III (Wirkungskreis) (zu § 8 III)