(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Bauherr oder Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines Wohngebäudes vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | seinen Verpflichtungen nach § 4 nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, | |
| 2. | seinen Nachweispflichten nach § 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder | |
| 3. | auf den nach § 6 vorzulegenden Bestätigungen falsche Angaben macht. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | als Sachkundiger im Sinne von § 7 oder Brennstofflieferant oder Wärmenetzbetreiber auf den Bestätigungen nach § 6 falsche Angaben macht, | |
| 2. | als Sachkundiger im Sinne von § 7 einer Hinweispflicht nach § 7 Abs. 2 nicht nachkommt. |
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 und Absatz 2 Nr. 1 werden mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Baurechtsbehörde.
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