Das EWärmeG ist mit Wirkung vom 01.05.2015 neugefaßt worden (Gesetz vom 17. März 2015).
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__paste_bez____paste_norm__ EWärmeG (https://dejure.org/gesetze/EWaermeG/__paste_norm__.html)
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§ 4
Anteilige Nutzungspflicht

(1) Bei neu zu errichtenden Wohngebäuden, für die ab dem 1. April 2008 der Bauantrag gestellt oder beim Kenntnisgabeverfahren die Bauvorlagen erstmalig eingereicht werden, müssen mindestens 20 Prozent des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden.

(2) 1Bei Wohngebäuden, für die vor dem 1. April 2008 der Bauantrag gestellt oder beim Kenntnisgabeverfahren die Bauvorlagen erstmalig eingereicht wurden, sowie bei allen bis dahin bereits errichteten Wohngebäuden müssen ab dem 1. Januar 2010 mindestens 10 Prozent des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden, wenn ein Austausch der Heizanlage erfolgt. 2Muss die Heizanlage kurzfristig wegen eines Defektes ausgetauscht werden, ist die Verpflichtung innerhalb von 24 Monaten nach Austausch zu erfüllen.

(3) Die Pflicht nach Absatz 1 und 2 gilt als erfüllt, wenn

1. eine solarthermische Anlage mit einer Größe von 0,04 m2 Kollektorfläche pro m2 Wohnfläche genutzt wird,
2. bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen zur Deckung des gesamten Wärmebedarfs eine Wärmepumpe im Sinne von § 3 Nr. 1 genutzt wird oder
3. der gesamte Wärmebedarf durch eine Heizanlage gedeckt wird, durch die bei Gebäuden nach Absatz 1 mindestens 20 Prozent des Brennstoffbedarfs und bei Gebäuden nach Absatz 2 mindestens 10 Prozent des Brennstoffbedarfs mit Biogas oder Bioöl gedeckt wird.

(4) Das Umweltministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium und dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum durch Rechtsverordnung

1. vorzuschreiben, dass Bioöle nur dann auf die Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 angerechnet werden, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder bestimmte Anforderungen zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden oder wenn Bioöle ein bestimmtes CO2-Verminderungspotenzial aufweisen,
2. die Anforderungen im Sinne der Nummer 1 festzulegen.

(5) 1Einzelraumfeuerungsanlagen werden zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 und 2 anerkannt, wenn ein mit dem Gebäude fest verbundener Ofen entsprechend DIN EN 13229: 2005-10 oder ein Kachelgrundofen mit einem Mindestwirkungsgrad von 80 Prozent, der ausschließlich mit Holz beschickt wird, oder ein Ofen entsprechend DIN EN 14785: 2006-09, einschließlich Berichtigung 1:2007-10, zur Verfeuerung von Holzpellets mit einem Mindestwirkungsgrad von 90 Prozent zum Einsatz kommt. 2Mit dem Ofen müssen mindestens 25 Prozent der Wohnfläche überwiegend beheizt werden oder der Ofen muss mit einem Wasserwärmeübertrager ausgestattet sein. 3Andere mit Holz beschickte Einzelfeuerungsanlagen finden in Bezug auf die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 und 2 keine Berücksichtigung.

(6) Für die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 und 2 können Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nr. 1 und Nr. 2 sowohl zur Erzeugung von Raumwärme als auch zur Bereitung von Warmwasser zum Einsatz kommen.

(7) Die Pflicht trifft im Falle des Absatzes 1 den Bauherrn und im Falle des Absatzes 2 den Eigentümer oder Erbbauberechtigten des Wohngebäudes.

(8) Die Pflicht nach Absatz 1 und 2 entfällt, wenn

1. und soweit andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen,
2. bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien zur vollständigen oder teilweisen Deckung des Wärmebedarfs des Wohngebäudes installiert wurde, mit Ausnahme der durch Absatz 5 ausgeschlossenen Einzelraumfeuerungsanlagen,
3. aus technischen oder baulichen Gründen keine handelsübliche solarthermische Anlagentechnik zur Verfügung steht, mit der die anteilige Nutzungspflicht erfüllt werden kann,
4. die zuständige Behörde auf Antrag von der Nutzungspflicht befreit, weil diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unverhältnismäßigen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führt.

(9) Das Umweltministerium berichtet im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium dem Landtag bis zum 1. April 2011 über den Stand der Umsetzung des Gesetzes, die technische und wirtschaftliche Entwicklung beim Einsatz erneuerbarer Energien zu Zwecken der Wärmeversorgung sowie die Möglichkeiten der Erweiterung des Anwendungsbereichs, insbesondere auch auf Gebäude, die überwiegend für Nichtwohnzwecke bestimmt sind, und einer Erhöhung des Pflichtanteils.

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Rechtsprechung zu § 4 EWärmeG

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