(1) Bei neu zu errichtenden Wohngebäuden, für die ab dem 1. April 2008 der Bauantrag gestellt oder beim Kenntnisgabeverfahren die Bauvorlagen erstmalig eingereicht werden, müssen mindestens 20 Prozent des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden.
(2) 1Bei Wohngebäuden, für die vor dem 1. April 2008 der Bauantrag gestellt oder beim Kenntnisgabeverfahren die Bauvorlagen erstmalig eingereicht wurden, sowie bei allen bis dahin bereits errichteten Wohngebäuden müssen ab dem 1. Januar 2010 mindestens 10 Prozent des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden, wenn ein Austausch der Heizanlage erfolgt. 2Muss die Heizanlage kurzfristig wegen eines Defektes ausgetauscht werden, ist die Verpflichtung innerhalb von 24 Monaten nach Austausch zu erfüllen.
(3) Die Pflicht nach Absatz 1 und 2 gilt als erfüllt, wenn
1. | eine solarthermische Anlage mit einer Größe von 0,04 m2 Kollektorfläche pro m2 Wohnfläche genutzt wird, | |
2. | bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen zur Deckung des gesamten Wärmebedarfs eine Wärmepumpe im Sinne von § 3 Nr. 1 genutzt wird oder | |
3. | der gesamte Wärmebedarf durch eine Heizanlage gedeckt wird, durch die bei Gebäuden nach Absatz 1 mindestens 20 Prozent des Brennstoffbedarfs und bei Gebäuden nach Absatz 2 mindestens 10 Prozent des Brennstoffbedarfs mit Biogas oder Bioöl gedeckt wird. |
(4) Das Umweltministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium und dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum durch Rechtsverordnung
(5) 1Einzelraumfeuerungsanlagen werden zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 und 2 anerkannt, wenn ein mit dem Gebäude fest verbundener Ofen entsprechend DIN EN 13229: 2005-10 oder ein Kachelgrundofen mit einem Mindestwirkungsgrad von 80 Prozent, der ausschließlich mit Holz beschickt wird, oder ein Ofen entsprechend DIN EN 14785: 2006-09, einschließlich Berichtigung 1:2007-10, zur Verfeuerung von Holzpellets mit einem Mindestwirkungsgrad von 90 Prozent zum Einsatz kommt. 2Mit dem Ofen müssen mindestens 25 Prozent der Wohnfläche überwiegend beheizt werden oder der Ofen muss mit einem Wasserwärmeübertrager ausgestattet sein. 3Andere mit Holz beschickte Einzelfeuerungsanlagen finden in Bezug auf die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 und 2 keine Berücksichtigung.
(6) Für die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 und 2 können Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nr. 1 und Nr. 2 sowohl zur Erzeugung von Raumwärme als auch zur Bereitung von Warmwasser zum Einsatz kommen.
(7) Die Pflicht trifft im Falle des Absatzes 1 den Bauherrn und im Falle des Absatzes 2 den Eigentümer oder Erbbauberechtigten des Wohngebäudes.
(8) Die Pflicht nach Absatz 1 und 2 entfällt, wenn
(9) Das Umweltministerium berichtet im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium dem Landtag bis zum 1. April 2011 über den Stand der Umsetzung des Gesetzes, die technische und wirtschaftliche Entwicklung beim Einsatz erneuerbarer Energien zu Zwecken der Wärmeversorgung sowie die Möglichkeiten der Erweiterung des Anwendungsbereichs, insbesondere auch auf Gebäude, die überwiegend für Nichtwohnzwecke bestimmt sind, und einer Erhöhung des Pflichtanteils.
Rechtsprechung zu § 4 EWärmeG
2 Entscheidungen zu § 4 EWärmeG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 21.03.2023 - 12 U 312/20
Ingenieur muss wirtschaftliche Belange des Bauherrn berücksichtigen!
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