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Das EWärmeG ist mit Wirkung vom 01.05.2015 neugefaßt worden (Gesetz vom 17. März 2015).
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EWaermeG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EWärmeG (https://dejure.org/gesetze/EWaermeG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EWärmeG
__paste_bez__ __paste_norm__ Erneuerbare-Wärme-Gesetz (https://dejure.org/gesetze/EWaermeG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Erneuerbare-Wärme-Gesetz
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§ 3
Begriffsbestimmungen

Für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1. 1Erneuerbare Energien sind solare Strahlungsenergie, Geothermie, Biomasse einschließlich Biogas und Bioöl im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung, welche ohne vorangegangene Umwandlung in elektrische Energie für Zwecke der Wärmenutzung verwendet werden. 2Die Nutzung von Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen wird als Nutzung erneuerbarer Energien anerkannt, wenn
a) bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen in Wohngebäuden eine Jahresarbeitszahl von 3,5,
b) bei mit Brennstoffen betriebenen Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl von 1,3
erreicht wird. 3Soweit nicht der gesamte Wärmebedarf des Gebäudes durch eine Wärmepumpe nach Satz 2 Buchst. a gedeckt wird, gilt in der Berechnung nur der Anteil der erzeugten Wärme als erneuerbare Energie, der mit einer Jahresarbeitszahl über 3,0 hinaus bereitgestellt wird. 4Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl richtet sich nach den Vorschriften der VDI 4650: 2003-01.*)
2. Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biogas, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeistem Biogas über einen Bilanzzeitraum von einem Jahr entspricht.
3. Heizanlage ist eine zentrale Anlage zur Erzeugung von Raumwärme oder Warmwasser, die wesentlicher Bestandteil des Wohngebäudes ist.
4. Die Inbetriebnahme einer Heizanlage ist die erstmalige Herstellung der Bereitschaft für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage auf einem Grundstück ungeachtet dessen, ob sie an anderer Stelle bereits betrieben worden ist.
5. Der Austausch einer Heizanlage liegt vor, wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht wird.
6. 1Wärmebedarf ist die Summe von Jahresheizenergiebedarf QH und Trinkwasserwärmebedarf QTW nach DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12. 2Wird nur ein Teil des Gebäudes zu Wohnzwecken genutzt, ist nur dieser bei der Berechnung zugrunde zu legen.
*) Amtlicher Hinweis:

Die zitierte VDI-Richtlinie sowie die zitierten DIN-Vornormen und Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht.

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Querverweise

Auf § 3 EWärmeG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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